Stellungnahme zum Urteil des EuGH zu Deutschlands Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am Donnerstag den 28. März 2019 einen Beschluss der EU-Kommission, wonach die Ausgleichsregelungen für stromintensive Unternehmen bei der EEG 2012 eine staatliche Beihilfe darstellt, für nichtig erklärt. Im Urteil der ersten Instanz im Mai 2016 hatte das Gericht der Europäischen Union (EuG) dem Beschluss der Kommission noch zugestimmt und eine Klage Deutschlands abgewiesen. Die Bundesregierung ging daraufhin erfolgreich in Revision. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kommt nun zu dem Ergebnis, dass die mit der EEG-Umlage erhobenen Gelder zu Unrecht als staatliche Mittel angesehen wurden. Mit dem Urteil steht fest, dass die deutsche EEG-Umlage und deren Begrenzung keine staatlichen Beihilfen darstellen.

In der heute veröffentlichten Stellungnahme begrüßt das IKEM die Entscheidung des EuGH, die bestätigt, dass die in verschiedenen Studien und Gutachten des IKEM (wie z.B. Experimentierklauseln für verbesserte Rahmenbedingungen bei der Sektorenkopplung und Direkte Vermarktung von Windstrom und anderem erneuerbaren Strom im B2B-Bereich) vorgeschlagenen Fortschreibungen und Änderungen des bestehenden Rechtsrahmens zur Förderung erneuerbarer Energien mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar sind. Mit der beihilferechtlichen Unbedenklichkeit der EEG-Umlage ergeben sich neue Optionen für die deutsche Energiewende, die die Bundesregierung nutzen sollte, um die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien zukunftsgerecht weiter zu entwickeln.

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