Stellungnahme

Akzeptanz von Windenergieanlagen: IKEM erneuert Forderung nach Pflicht zur finanziellen Beteiligung von Kommunen

In einer gemeinsamen Stellungnahme mit dem IÖW und BBH hat das IKEM den Mitgliedern des Bundestages empfohlen, eine verpflichtende Regelung für die finanzielle Beteiligung von Kommunen an Windenergieerträgen festzulegen. Im aktuellen EEG-Regierungsentwurf ist nur von einer freiwilligen Regelung die Rede, der Bundestag will in den nächsten Wochen in zweiter und dritter Lesung die Reform verabschieden. In ihrem Gutachten für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hatten sich IKEM, IÖW und BBH für eine obligatorische Lösung ausgesprochen, die deshalb auch im ursprünglichen Entwurf des BMWi enthalten war.

Mit zunehmender Verbreitung sehen sich Windenergieanlagen mit vermehrten Akzeptanzproblemen konfrontiert. Eine kleine Minderheit an Gegner:innen blockiert Projekte, während eine „schweigende Mehrheit“ sich nicht zu Wort meldet. Um Akzeptanz zu schaffen und das Engagement von Bürger:innen zu fördern, ist Beteiligung ein zentraler Schlüssel. Aus diesem Grund sollen Kommunen in Zukunft finanzielle an den Erträgen von Windenergieanlagen beteiligt werden. Doch ob dieser Zweck mit einer freiwilligen Lösung, wie sie der Regierungsentwurf vorsieht, erreicht wird, ist fraglich.

Aus Sicht von IKEM, IÖW und BBH hat eine freiwillige Lösung drei zentrale Nachteile:

1. Planbarkeit
Bei einer freiwilligen Lösung ist die Planbarkeit der Zahlungshöhe für die Kommunen nicht gegeben. Dies liegt zum einen in der Natur der Freiwilligkeit, zum anderen aber auch an möglichen Bedenken vor strafrechtlichen Risiken auf kommunaler Empfängerseite. Denn bei einer freiwilligen Zahlung ist ein zusätzlicher Begründungsaufwand erforderlich, dass die Zahlung ohne Gegenleistung erfolgt.

2. Einheitlichkeit
Eine freiwillige Bundesregelung ist nach derzeitiger Einschätzung nicht geeignet, die bereits bestehenden Beteiligungsregelungen in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg zu ersetzen. Damit droht also ein regulativer Flickenteppich, der für die Betreiber in den Bundesländern mit verpflichtenden Beteiligungsregelungen zu wettbewerblichen Nachteilen in den bundeseinheitlichen Ausschreibungen führt.

3. Wirksamkeit
Würde eine freiwillige Lösung eingeführt, müssten deutlich mehr flankierende Instrumente eingeführt werden, um eine Akzeptanzwirkung in erforderlichem Ausmaß sicherzustellen. Es bliebe jedoch das Risiko, dass die Akzeptanzwirkung kurz- und mittelfristig verpufft und damit erneut wertvolle Zeit für die Energiewende verloren wird.

IKEM, IÖW und BBH empfehlen den politischen Entscheidungsträger:innen im Bundestag deshalb ausdrücklich, einen verpflichteten EEG-Mechanismus einzuführen. Sie lässt sich einheitlich auf Bundesebene einführen, gibt Kommunen eine sichere, in ihrer Höhe festgelegte, Einnahmequelle und schafft somit Planbarkeit. Gleichzeitig wird dadurch auch die Wirkung des Instruments erhöht, weshalb weniger flankierende Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Daneben weist ein verpflichteter EEG-Mechanismus im Vergleich mit allen anderen Optionen (insbesondere einer Sonderabgabe und Außenbereichsabgabe) insgesamt die geringsten rechtlichen Risiken auf. Denn eine Zahlungspflicht, die an das EEG-Förderregime anknüpft, begründet formal keinen Steuer- oder Abgabentatbestand. Auch im Klagefall hätte die Regelung weiterhin Bestand, bis zu einem Urteil kann wohl von der Fortführung ihrer Anwendung ausgegangen werden. Damit kann eine solche Regelung unmittelbare Wirkung für die Akzeptanz entfalten. Außerdem bietet sie ab sofort ein Zeitfenster, in dem eine Weiterentwicklung der Regelung angegangen werden sollte. Denn der Zusammenhang zwischen Akzeptanz und EE-Anlagen betrifft zunehmend auch andere Technologien wie die Photovoltaik und findet bereits heute auch schon jenseits des EEG-Förderregimes statt.

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IKEM – Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V.

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