| Januar 2018

Vereinbarkeit der Vorschläge der Studie – Direkte Vermarktung von Windstrom und anderem erneuerbaren Strom im B2B-Bereich – mit dem Europarecht

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Cover Direkte Vermarktung von Windstrom und anderem erneuerbaren Strom im B2B-Bereich

Abstract

Die nationalstaatlich organisierte Förderung von erneuerbaren Energien ist stets im Kontext des europäischen Zieles eines EU-weiten Binnenmarktes für Elektrizität zu betrachten. Denn die Europäische Kommission verfolgt aktiv das Ziel eines Gemeinsamen Marktes im Energiesektor, die sogenannte Energieunion.

Das von der Studie vorgeschlagene Marktintegrationsmodell (MEM) – insbesondere die darin vorgesehene Anrechnung von ersparten EEG-Zahlungen auf die EEG-Umlage (§ 61l EEG 2017 – neu –) und der bilanzielle Nachweis für den Erhalt der „grünen“ Eigenschaft von EE-Strom bei Lieferung über das Netz der allgemeinen Versorgung (§ 79b EEG 2017 – neu –) – ist derzeitig voraussichtlich mit dem EU-Recht vereinbar.

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Zitiervorschlag:
Antoni, Johannes; Martin, Bénédicte: Vereinbarkeit der Vorschläge der Studie – Direkte Vermarktung von Windstrom und anderem erneuerbaren Strom im B2B-Bereich – mit dem Europarecht. 2018.
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