Kooperationsvereinbarung Gas: Ein einfacher und zügiger Einstieg in die Gaswende ist möglich

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Mit geringen Anpassungen der Kooperationsvereinbarung Gas (KoV Gas), ließe sich Wasserstoff zügig in die heutige Gaswirtschaft integrieren. Damit würde die Wasserstoffwirtschaft operativ in den bestehenden Gasmarkt integriert werden können, ohne das Rad neu erfinden zu müssen. Zielführend ist die Anpassung jedoch nur, wenn auch der energierechtliche Rahmen entsprechend geändert wird. Das ergibt eine Analyse einschließlich konkreter Umsetzungsvorschläge des Instituts für Klimaschutz, Energie und Mobilität (IKEM) im Auftrag der GASCADE Gastransport GmbH, Nowega GmbH, RWE Generation SE und Uniper SE. Alle beteiligten Unternehmen sind Partner der GET H2 Initiative, die das Ziel hat, den Kern für eine bundesweite Wasserstoffinfrastruktur zu etablieren, um eine effiziente Umsetzung der Energiewende möglich zu machen.

Das Gutachten zeigt, dass eine bedarfsgerechte Integration von Wasserstoff in das bestehende Gasmarkt-Regelwerk möglich ist. Bereits durch kleine Eingriffe in das Branchen-Regelwerk kann so parallel zum Erdgas ein eigenes Marktsegment entstehen. Dadurch kann Wasserstoff zeitnah einen Beitrag zur Dekarbonisierung in den ersten Zielsegmenten der nationalen Wasserstoffstrategie – Industrie und Verkehr – auf Basis etablierter Marktprozesse leisten. Vor dem Hintergrund der Klimakrise wird die Rolle von Wasserstoff im Energiesystem immer wichtiger werden. Jetzt mit der Wasserstoffintegration zu beginnen bedeutet, harte Regelungen und hohe Kosten in der Zukunft zu vermeiden. Die KoV Gas ist die Kooperationsvereinbarung zwischen den deutschen Betreibern von Gasversorgungsnetzen. Gemäß § 20 Abs. 1b EnWG sind sie zur Zusammenarbeit verpflichtet, damit der Transportkunde zur Abwicklung eines Transports auch über mehrere, verbundene Netze nur einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag abschließen muss. Auch wenn die aktuelle Vereinbarung Wasserstoff weitgehend außen vorlässt, kann Sie eine hervorragende Grundlage für den Aufbau einer grünen Wasserstoffwirtschaft bilden. So könnte im nächsten Anpassungszyklus der KoV Gas der Transport von Wasserstoff durch die verschiedenen Gasversorgungsnetze in Deutschland als Teil der etablierten Prozesslandschaft geregelt werden. Dabei sollten jedoch auch die Belange bestehender Wasserstoffnetzbetreiber, Wasserstoffproduzenten sowie -konsumentengruppen berücksichtigt werden, da ihre Interessen nicht zwangsläufig mit denen der Erdgas-Stakeholder identisch sind. Ohne eine Reform des energierechtlichen Rahmens ist die Anpassung der KoV Gas jedoch nicht zielführend. Änderungen, die hier unter anderem notwendig sind, ist eine technologieoffene Erweiterung des Gasbegriffs, die Einführung von reinen Wasserstoffnetzen zum ausschließlichen Transport von Wasserstoff sowie die Einführung eines Bilanzierungssystems für Wasserstoff.

Das IKEM-Gutachten macht deutlich, dass Wasserstoffnetze bisher weder in der KoV Gas noch im einschlägigen Rechtsrahmen geregelt werden. Allein deshalb sind Änderungen in der KoV Gas notwendig. Die vorgeschlagenen Anpassungen der KoV Gas zu öffentlich zugänglichen Wasserstoffnetzen sind zumeist redaktioneller Art und erfordern keine grundsätzliche Abkehr von den bestehenden Regelungen. Einfache Änderungen sind die Aufnahme von Wasserstoffnetzen in die Begriffsbestimmungen und den Anwendungsbereich, um klarzustellen, dass die KoV Gas auch den Betrieb von öffentlich zugänglichen Wasserstoffnetzen umfasst. Außerdem sollten Vereinbarungen und Regelungen für die Bilanzierung von Wasserstoff ergänzt werden, denn bisher umfasst die KoV Gas nur Biogasbilanzkreise. Alternativ kann die Wasserstoffbilanzierung auch in die Anlage 4 integriert werden.

Die Umstellung von Gas- zu Wasserstoffnetzen ist dagegen komplexer. Für die Übergangsphase stehen wir vor der Herausforderung, eine Wasserstoffinfrastruktur aufzubauen und gleichzeitig die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten. Dafür sind gesetzliche Änderungen und Flexibilisierungen notwendig. Am Ende können wir nur dort umstellen, wo die Versorgungssicherheit nicht gefährdet wird. Daneben müssen Rechtsfolgen der Umstellung, insbesondere das Kapazitätsmanagement, geregelt werden.

Auch im Bereich der Regelenergie ergeben sich Änderungen: Da Wasserstoff und Erdgas mit Blick auf den Einsatz in Wasserstoffnetzen inkompatibel sind, müssen auch die Ausführungen für die Regelenergie geändert werden. Der Einsatz von externer Regelenergie in Wasserstoffnetzen muss auf die Gasqualität Wasserstoff beschränkt sein, die Beschaffung der Regelenergie kann entsprechend der geltenden Vorschriften erfolgen.

Die Anpassungen der KoV Gas können entweder direkt in die Kooperationsvereinbarung integriert werden oder separat in einer Anlage erfolgen. Zwar haben beide Optionen Vor- und Nachteile, das Gutachten empfiehlt jedoch eine separate Regelung. Dadurch wird ein unnötiger Komplexitätszuwachs vermieden. Das Gutachten beinhaltet deshalb nicht nur eine rechtliche Analyse, sondern einen konkreten Vorschlag, wie eine separate Regelung aussehen könnte. Die Änderungen wurden wie bei den Regelungen des Biogas-Bilanzkreisvertrages als Anhang der KoV Gas angefügt.

Dazu ist jetzt das Handeln des Gesetzgebers noch in dieser Legislaturperiode erforderlich: Eine Änderung der KoV Gas ist nur zielführend, wenn die entsprechenden energierechtlichen Rahmenbedingungen als Grundlage geschaffen werden. Benötigt werden eine technologieoffene Gasdefinition und die Einführung von Gasnetzen zum ausschließlichen Transport von Wasserstoff (reine Wasserstoffnetze). Vorschläge dazu haben FNB Gas, BDI, BDEW, VIK und DIHK bereits im April  in einem Positionspapier dargelegt. Auf dieser Grundlage gilt es nun, heute die Weichen auch im Energierecht zu stellen, so dass Deutschland bei Wasserstofftechnologien die Nummer 1 in der Welt wird.

 

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Adrian Röhrig
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IKEM – Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V.

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