Durch das neue Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG) hat Schleswig-Holstein eine gesetzliche Grundlage für den Klimaschutz und eine Planungsgrundlage für Umsetzungsmaßnahmen geschaffen. Mit konkreten Effizienzvorgaben für die Landesliegenschaften übernimmt das Bundesland eine Vorreiterrolle.
Der Landtag von Schleswig-Holstein hat am 24. Februar 2017 ein Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG) beschlossen (Drucksache 18/4388). Dadurch solle der Klimaschutz in diesem Bundesland eine konkretisierende gesetzliche Grundlage erhalten, die eine verlässliche Planungsgrundlage für die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen bietet.
Das Gesetz legt insbesondere landesweite, verbindliche Ziele der Energiewende und Klimaschutzpolitik fest. So sollen die Treibhausgas-Emissionen bis 2020 um mindestens 40 Prozent im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 verringert werden. Bis 2050 soll der Wert der eingesparten Treibhausgase auf 80-95 Prozent steigen. Die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien (nachfolgend: EE) soll 2025 mindestens 37 TWh (2014: 12,4 TWh) betragen, im Wärmesektor soll der EE-Anteil mindestens 22 Prozent betragen (2014: 13,5 Prozent)[1].
Schleswig-Holstein möchte eine Vorbildfunktion im Bereich der Energieeffizienz und der nachhaltigen Mobilität übernehmen. Hierzu sind im Gesetz verschiedene Regelungen enthalten, unter anderem soll bis 2050 eine CO2-freie Strom- und Wärmeversorgung von Landesliegenschaften erreicht werden. Dies soll vorrangig durch die effiziente Nutzung von EE und die Anbindung der Landesliegenschaften an Wärmenetze geschehen. Gebäuderenovierung sollen derart geplant werden, dass ein Wärmebedarf von 50 KW/m² Nettogrundfläche und Jahr realisiert werden kann. Schleswig-Holstein setzt sich darüber hinaus mit Pilotprojekten für neue Formen des nachhaltigen Bauens ein und verordnet sich Strategien zur Steigerung der Energieeffizienz bei der Beschaffung und Nutzung von Informationstechnik („Green-IT“) sowie im Mobilitätsbereich (z.B. durch den Ausbau von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität). Die Fortschritte sollen durch ein Monitoring in regelmäßigen Abständen überprüft und in einem jährlichen Energiewende- und Klimaschutzbericht dokumentiert werden. Dieser Bericht soll neben den genannten Aspekten umgesetzte und geplante Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt von Humus im Boden, Moorschutz, Ökolandbau, Waldbewirtschaftung und Dauergrünland enthalten. Begleitend soll der bestehende Energiewendebeirat als Beratungsgremium fortgeführt werden.
Mit dem EWKG schafft das Bundesland eine neue Rechtsgrundlage zur Erhebung von Daten für kommunale Wärmeplanungen und die Aufstellung dieser Wärme- und Kältepläne. Energieversorgungsunternehmen und öffentliche Stellen sind demnach verpflichtet, Informationen zu Art, Umfang sowie Standorten des Energieverbrauchs von Gebäuden oder Gebäudegruppen zur Verfügung stellen. Ebenso darf der Wärmeenergiebedarf, die Art der Wärmeenergiebedarfsdeckung und die anfallende Abwärme von Gewerbe- und Industriebetrieben sowie öffentlichen Gebäuden ermittelt werden. Die Amtsordnung wird geändert, um die Erstellung von Klimaschutzkonzepten durch die Möglichkeit der Aufgabenübertragung von Gemeinden auf Ämter zu vereinfachen.
Ein letzter wichtiger Punkt des Gesetzes ist die transparente Darstellung der Fernwärmeversorgung. Hierfür werden die Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet, Produktinformationen, den Energiemix, etwaige Umweltauswirkung sowie den Primärenergiefaktor im Internet zu veröffentlichen.
Bei der EE-Stromversorgung hat Schleswig-Holstein bereits ein gutes Standing, welches das Bundesland mit dem EWKG und den Ausbauzielen weiter stärkt. Ansonsten liegt der Fokus des Gesetzes ganz klar auf dem Wärmesektor, während der Bereich Verkehr keine konkreten Vorgaben erhält. Die Entwicklung von Nachhaltigkeitsstrategien und der Ausbau der Ladeinfrastruktur sind wichtig, aber gerade im Sektor mit dem geringsten EE-Anteil (2014: 5,2 Prozent) wären entschiedenere Schritte erforderlich.
Dennoch sind die Maßnahmen im Wärmesektor vielversprechend: Bereits in der Stellungnahme zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat das IKEM gefordert, dass die öffentliche Hand eine Vorbildfunktion bei Klimaschutz- und der Energieeffizienzmaßnahmen übernehmen muss [2]. Insofern ist der Vorstoß Schleswig-Holsteins, alle Landesliegenschaften in dieser Hinsicht zu adressieren und dabei relativ hohe Energiestandards anzuwenden, zu begrüßen. Hier geht das EWKG sogar weiter als das GEG. Die neuen Transparenzregelungen für die Wärmenetze und -lieferungen sind aus Sicht der Verbraucher ebenfalls positiv zu bewerten. Die Ermittlung von Art, Zeitpunkt und Umfang des Wärmetransports können auch eine Informationsgrundlage für politische Entscheidungsträger bilden und so weitere Maßnahmen zur Optimierung der Wärmeversorgung ermöglichen. Dazu zählen beispielsweise die Einführung von Zertifikatsystemen für Erneuerbare Wärme oder die Entflechtung von Erzeugung und Verteilnetzen.
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