Neue IKEM-Studie veröffentlicht

Vorschlag für eine bundeseinheitliche Regelung der Bürgerbeteiligung an Wind- und Solarparks

Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf einem grünen Feld

Die Akzeptanz für die Energiewende steht und fällt mit der Beteiligung der Menschen vor Ort – das ist der Ausgangspunkt für eine jetzt veröffentlichte rechtswissenschaftliche Studie des IKEM im Auftrag des Bündnis Bürgerenergie (BBEn) und des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverbands (DGRV). Nur wenn die Wind- und Solarparks in den Regionen auch für eine spürbare regionale Wertschöpfung sorgen, werden die Anlagen als positive Entwicklung anerkannt. Wissenschaftler:innen des IKEM haben deshalb einen bundeseinheitlichen Vorschlag für die Bürgerbeteiligung erarbeitet.

Auf Bundesebene werden Vorhabenträger bislang lediglich angehalten, Kommunen beim Bau von Windparks und Photovoltaik-Freiflächenanlagen finanziell zu beteiligen. Einige Bundesländer haben eigene Regelungen zur zusätzlichen Beteiligung der Bürger:innen erlassen. In Mecklenburg-Vorpommern und zuletzt auch Nordrhein-Westfalen besteht beim Bau von Windparks die Pflicht, den Bürger:innen ein Angebot zur Beteiligung zu machen. Die Regelungen sind unterschiedlich ausgestaltet.

Die IKEM-Studie macht einen bundeseinheitlichen Vorschlag auf Basis der in Nordrhein-Westfalen geltenden Regelung, allerdings erweitert auf Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Der Vorschlag beinhaltet die Pflicht des Vorhabenträgers, nach frühzeitigem Austausch mit der Kommune und vorhandenen lokalen Bürgerenergieakteuren sechs Monate nach Erhalt des gesicherten Baurechts den Entwurf einer Beteiligungsvereinbarung vorzulegen. Daran anschließend soll innerhalb eines Jahres eine Beteiligungsvereinbarung zwischen den Parteien verhandelt werden, die bestmöglich die lokalen Gegebenheiten berücksichtigt. Sind die Verhandlungen nicht erfolgreich, muss der Vorhabenträger ersatzweise den Bürger:innen vor Ort 20 Prozent der Gesellschaftsanteile zum Kauf anbieten. Verstößt er gegen die Beteiligungsvereinbarung oder die Ersatzbeteiligung, kann die betroffene Kommune eine Ausgleichsabgabe verlangen. Bürgerenergiegesellschaften i.S.d. § 3 Nr. 15 EEG und Bürgerenergiegesellschaften, die § 3 Nr. 15 Buch. c EEG nicht entsprechen, sind von der Pflicht ausgenommen.

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